Das Hauptanwendungsgebiet namentlich des Verbots widersprüchlichen Verhaltens liegt bei den fortgesetzt erhobenen Steuern und dem bei diesen den Steuerpflichtigen nach dem Gesetz zustehenden Ermessen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A. 52/2003 vom 23. Januar 2004, publ. in ). b) Der Pflichtige hatte schon in den Jahren 2003 und 2004 den Abzug in gleicher Weise geltend gemacht. Bis dahin wurde er ihm entgegen der eigentlichen Praxis der basellandschaftlichen Steuerverwaltung und damit zu Unrecht gewährt.