Der Pflichtige kann in casu mangels Belegen für das Jahr 2005 die Zahlungen nicht mehr nachweisen. Nach eigener Darstellung habe er jeweils mehr als die im Unterhaltsvertrag vereinbarte Summe geleistet, dies in der Annahme, dass die im Unterhaltsvertrag festgehaltene Bestimmung auch für die Einkommenssteuer zu gelten habe. Danach sind die Unterhaltspflichten erfüllt, wenn der Vater mit der Mutter und dem Kind zusammen lebt und dieser angemessene Beiträge an den gemeinsamen Haushalt leistet. Da ihm die geltend gemachten Abzüge in den Jahren 2003 und 2004 bewilligt wurden, sah sich der Pflichtige nicht weiter veranlasst für die geleisteten Zahlungen Belege zu sammeln.