Das Bundesgericht legte in seinem Entscheid vom 1. September 2006 (2A.37/2006) fest, dass der Abzug aufgrund des Gesetzeswortlauts auch bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt gewährt werden müsse, sofern keine gemeinsame elterliche Sorge über das Kind bestehe. Ob ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag vorliegen muss, wurde jedoch offen gelassen. Im Kanton Basel-Landschaft wurde mit der Kurzmitteilung Nr. 413 vom 25. April 2007 denn auch die Praxis im Kanton Basel-Landschaft der bundesgerichtlichen Praxis angepasst.