StHG N 39). b) Im Kanton Basel-Landschaft wurde bis anhin der Abzug bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt, gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 7 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) vom 20. Januar 2000, in der Regel nicht gewährt. Dem Rekurrenten wurde der Abzug bis zum Jahre 2004 dennoch zugestanden. Das Bundesgericht legte in seinem Entscheid vom 1. September 2006 (2A.37/2006) fest, dass der Abzug aufgrund des Gesetzeswortlauts auch bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt gewährt werden müsse, sofern keine gemeinsame elterliche Sorge über das Kind bestehe.