Ein gewisser Gestaltungsspielraum steht den Kantonen bei der Definition der Unterhaltsbeiträge zu. Nach kantonalem Recht bestimmt sich, ob darunter ausschliesslich Zahlungen in Rentenform zu verstehen sind oder ob und unter welchen Umständen auch sogenannte «Zeitrenten» beziehungsweise in mehreren Raten ausbezahlte Kapitalbeträge als Unterhaltbeiträge betrachtet werden. Das Bundesgericht liess im Entscheid (BGE) 125 II 188 die Frage offen, ob die Kantone trotz des Harmonisierungsbedarfs in dieser Frage frei seien. Es gab allerdings zu bedenken, dass die steuerfreien Einkünfte, beziehungsweise die Abzüge von den steuerbaren Einkünften abschliessend geregelt seien.