Der Ehegatte, welcher die Beiträge für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, hat diese gemäss § 24 Abs. 1 lit. f zu versteuern. Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten sind dagegen gemäss ausdrücklicher Anordnung von Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG nicht abziehbar. Diese Leistungen werden andererseits beim Empfänger gemäss § 28 Abs. 1 lit. f nicht besteuert (vgl. Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 152ff). Ein gewisser Gestaltungsspielraum steht den Kantonen bei der Definition der Unterhaltsbeiträge zu.