Sowohl die gerichtliche als auch die tatsächliche Trennung der Ehegatten führt gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) zur Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge. Ist die Trennung nicht gerichtlich erfolgt, so ist für den Nachweis der geleisteten Unterhaltszahlungen eine einfache Aufstellung durch den Steuerpflichtigen eventuell nicht genügend. Es bedarf dafür allenfalls einer Bestätigung des Ehegatten oder des Anwalts. Der Ehegatte, welcher die Beiträge für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, hat diese gemäss § 24 Abs. 1 lit. f zu versteuern.