Mit Vernehmlassung vom 28. September 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf den Einsprache-Entscheid vom 29. Juni 2007 und hielt ergänzend fest, dass aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtssprechung die Praxis der kantonalen Steuerverwaltung mit der Kurzmitteilung Nr. 413 vom 25. April 2007 wie folgt geändert worden sei: familienrechtlich geschuldete Kinderalimente an Minderjährige können auch im Konkubinatsverhältnis abgezogen werden, sofern kein gemeinsames Sorgerecht für das Kind besteht, eine von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsvereinbarung vorliegt sowie die effektive Zahlung der geltend gemachten Alimente