Das Bundesgericht sei jedoch im Entscheid 2A.37/2006 vom 1. September 2006 zur Erkenntnis gelangt, dass aufgrund des Gesetzeswortlauts der Alimentenabzug nicht verwehrt werden könne, sofern die elterliche Sorge der Mutter obliege, unabhängig davon, ob die Eltern im gleichen Haushalt leben oder nicht. Die Unterhaltsbeiträge müssten jedoch an die Mutter überwiesen werden und würden bei ihr steuerbares Einkommen darstellen. Ein Nachweis der effektiven Zahlungen sei trotz Aufforderung vom 24. Mai 2007 vom Pflichtigen nicht erbracht worden.