Die Steuerverwaltung forderte den Pflichtigen mit Schreiben vom 27. Februar 2007 auf eine Kopie des Unterhaltsvertrages einzureichen. Der Pflichtige reichte daraufhin den Unterhaltsvertrag vom 24. September 2001 sowie eine Auflistung mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen gemäss Indexierung ein. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 forderte die Steuerverwaltung den Rekurrenten auf, eine amtliche Bestätigung über das alleinige Sorgerecht der Mutter für das Kind sowie einen Nachweis der Zahlungen an die Mutter, einzureichen. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 29. Juni 2007 wurde die Einsprache betreffend der Unterhaltsbeiträge abgewiesen.