Fordert die Steuerverwaltung Beweisbelege ein und begnügt sich diese mit den eingereichten Belegen, muss sich der Pflichtige darauf verlassen können, dass er keine weiteren Belege sammeln muss. Eine Änderung durch die Steuerverwaltung muss dem Pflichtigen rechtzeitig, mitgeteilt werden. 07-077 Abzug von Unterhaltsbeiträgen Sachverhalt: 1. Der Pflichtige lebt zusammen mit seiner Konkubinatspartnerin und dem gemeinsamen Kind in der gleichen Wohnung. Die Partnerin hat für das gemeinsame Kind das alleinige Sorgerecht. In der Steuererklärung 2005 machte der Steuerpflichtige unter Ziff.