Die Abzugsfähigkeit gilt jedoch nur für Alimente, welche familienrechtlich geschuldet sind, also in einem gerichtlichen Urteil oder in einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinbarung festgelegt worden sind. Die effektive Zahlung der geltend gemachten Alimente ist nachzuweisen, wobei der empfangende Konkubinatspartner diese Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit des Kindes als Einkommen versteuern muss. Fordert die Steuerverwaltung Beweisbelege ein und begnügt sich diese mit den eingereichten Belegen, muss sich der Pflichtige darauf verlassen können, dass er keine weiteren Belege sammeln muss.