{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_077-2007_2007-10-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=154983e8-cae8-49b4-b964-a2f4315da369&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "76debc2ff98a7d91c4e14225c29e075b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["077/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 077/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.10.2007 077/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.10.2007 077/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Abzug für Unterhaltszahlungen aufgrund des Gesetzeswortlauts auch bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt zu gewähren, sofern keine gemeinsame elterliche Sorge über das Kind besteht. 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Die Abzugsfähigkeit gilt jedoch nur für Alimente, welche familienrechtlich geschuldet sind, also in einem gerichtlichen Urteil oder in einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinbarung festgelegt worden sind.\n\n\nc) Nach der allgemeinen Beweislastregel trägt die Steuerbehörde grundsätzlich die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGE 121 II 257 E 4c/aa und E 3c/aa; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S 416). Aufgrund dieses Grundsatzes haben die Steuerpflichtigen auch die Zahlung von Alimenten zu belegen.\nd) In casu liegt das Sorgerecht bei der Mutter des Kindes und es liegt ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag vor. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Abzug nichts entgegen, da es unerheblich ist, ob die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen oder nicht. Die Beweispflicht, dass die Unterhaltsbeiträge tatsächlich bezahlt wurden bleibt jedoch bestehen. Der Pflichtige stützt sich statt dessen auf einen Passus im Unterhaltsvertrag, welcher besagt, dass die Unterhaltsbeiträge als bezahlt gelten, sofern die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen. Privatrechtlich ist eine solche Bestimmung unproblematisch, im Steuerrecht ist jedoch der effektive Geldfluss massgebend, ansonsten der Steuerumgehung mittels fiktiver Zahlungsflüsse Tür und Tor offen stehen würden.\nDer Pflichtige kann in casu mangels Belegen für das Jahr 2005 die Zahlungen nicht mehr nachweisen. Nach eigener Darstellung habe er jeweils mehr als die im Unterhaltsvertrag vereinbarte Summe geleistet, dies in der Annahme, dass die im Unterhaltsvertrag festgehaltene Bestimmung auch für die Einkommenssteuer zu gelten habe. Danach sind die Unterhaltspflichten erfüllt, wenn der Vater mit der Mutter und dem Kind zusammen lebt und dieser angemessene Beiträge an den gemeinsamen Haushalt leistet. Da ihm die geltend gemachten Abzüge in den Jahren 2003 und 2004 bewilligt wurden, sah sich der Pflichtige nicht weiter veranlasst für die geleisteten Zahlungen Belege zu sammeln.\nIm Folgenden ist demnach zu klären, ob dem Pflichtigen der Abzug für das Jahr 2005 ohne den Nachweis des effektiven Geldflusses mittels den regelmässig geforderten Belegen, aus Gründen des Vertrauensschutzes in die bisherige Handhabung der Steuerverwaltung zu gewähren ist.\n4. a) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach Treu und Glauben anzuwenden und zu erfüllen (§ 2 Abs. 1 StG).\nDer Schutz von Treu und Glauben ist in Art. 9 BV als selbständiges verfassungsmässiges Individualrecht verankert und wird in § 2 Abs. 1 lediglich bestätigt. § 2 Abs. 1 kommt somit keine selbständige Bedeutung zu.\nIm Steuerrecht hat der Schutz von Treu und Glauben besonders im Zusammenhang mit der Erteilung von Auskünften durch die Steuerbehörden Bedeutung. Es hat zur Folge, dass unrichtige Auskünfte, die die Steuerbehörde einer steuerpflichtigen Person erteilt und auf die sie sich verlassen hat, verbindlich sind. Voraussetzung dafür ist nach der bundesgerichtlichen Praxis, dass (i) die Behörde, die die Auskunft erteilte, für die Erteilung der Auskunft zuständig war, (ii) die steuerpflichtige Person nicht erkennen konnte, dass es sich um eine unrichtige Auskunft handelte, (iii) sie im Vertrauen auf die Auskunft bereits Dispositionen getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, (iv) die massgebenden Rechtsnormen seit der Auskunftserteilung nicht geändert haben und (v) das öffentliche Interesse einer Verbindlichkeit der unrichtigen Auskunft nicht entgegen steht (vgl. Simonek in Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 2 N 1ff).\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht vor allem auf das Verfahren Anwendung sowie dort, wo den Steuerpflichtigen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt ist. Das Hauptanwendungsgebiet namentlich des Verbots widersprüchlichen Verhaltens liegt bei den fortgesetzt erhobenen Steuern und dem bei diesen den Steuerpflichtigen nach dem Gesetz zustehenden Ermessen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A. 52/2003 vom 23. Januar 2004, publ. in ).\nb) Der Pflichtige hatte schon in den Jahren 2003 und 2004 den Abzug in gleicher Weise geltend gemacht. Bis dahin wurde er ihm entgegen der eigentlichen Praxis der basellandschaftlichen Steuerverwaltung und damit zu Unrecht gewährt. Erst als das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. September 2006 (2A.37/2006) festlegte, dass die Wohnverhältnisse der unverheirateten Eltern keine Rolle spielen dürfen sofern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht und somit der teilweise gängigen Praxis in den Kantonen, dass bei gemeinsamem Haushalt der Alimentenabzug nicht gewährt wird, widersprach, kam die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zum Schluss, dass in casu der Abzug nicht gewährt werden könne, da der effektive Geldfluss nicht belegt worden sei. Obwohl also das Bundesgericht eine weniger restriktive Handhabung für verbindlich erklärte, gewährte die Steuerverwaltung dem Pflichtigen mangels Belege keinen Abzug.\nc) Laut Aussage des Pflichtigen an der heutigen Verhandlung hat die Steuerverwaltung schon im Jahre 2002 einen Nachweis für die Abzüge der Unterhaltsleistungen verlangt, worauf er den Unterhaltsvertrag eingereicht habe. Dies sei von der Steuerverwaltung so akzeptiert worden. Einen effektiven Nachweis des Geldflusses mittels Belegen hätte die Steuerverwaltung jedoch nicht verlangt."}