{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_077-2007_2007-10-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=154983e8-cae8-49b4-b964-a2f4315da369&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "76debc2ff98a7d91c4e14225c29e075b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["077/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 077/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.10.2007 077/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.10.2007 077/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Abzug für Unterhaltszahlungen aufgrund des Gesetzeswortlauts auch bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt zu gewähren, sofern keine gemeinsame elterliche Sorge über das Kind besteht. 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September 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf den Einsprache-Entscheid vom 29. Juni 2007 und hielt ergänzend fest, dass aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtssprechung die Praxis der kantonalen Steuerverwaltung mit der Kurzmitteilung Nr. 413 vom 25. April 2007 wie folgt geändert worden sei: familienrechtlich geschuldete Kinderalimente an Minderjährige können auch im Konkubinatsverhältnis abgezogen werden, sofern kein gemeinsames Sorgerecht für das Kind besteht, eine von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsvereinbarung vorliegt sowie die effektive Zahlung der geltend gemachten Alimente nachgewiesen wird. Von diesen drei Voraussetzungen sei in casu der Nachweis der effektiven Zahlung nicht erfüllt. Abzugsfähig seien Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Die Tatsachen, welche Unterhaltszahlungen als abzugsfähig qualifizieren seien steuermindernd und deshalb von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen. Der Nachweis sei durch den Rekurrenten nicht erbracht worden.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob der Pflichtige die von ihm geleisteten Alimente gemäss Unterhaltsvertrag vom 24. September 2001 von seinem Einkommen in Abzug bringen kann, obwohl er nicht in der Lage ist den effektiven Geldfluss im Jahr 2005 nachzuweisen.\n3. a) Unterhaltsbeiträge für Kinder sind beim leistenden Steuerpflichtigen gemäss § 29 Abs. 1 lit. i StG vollumfänglich zum Abzug zugelassen. Sowohl die gerichtliche als auch die tatsächliche Trennung der Ehegatten führt gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) zur Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge. Ist die Trennung nicht gerichtlich erfolgt, so ist für den Nachweis der geleisteten Unterhaltszahlungen eine einfache Aufstellung durch den Steuerpflichtigen eventuell nicht genügend. Es bedarf dafür allenfalls einer Bestätigung des Ehegatten oder des Anwalts. Der Ehegatte, welcher die Beiträge für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, hat diese gemäss § 24 Abs. 1 lit. f zu versteuern. Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten sind dagegen gemäss ausdrücklicher Anordnung von Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG nicht abziehbar. Diese Leistungen werden andererseits beim Empfänger gemäss § 28 Abs. 1 lit. f nicht besteuert (vgl. Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 152ff).\nEin gewisser Gestaltungsspielraum steht den Kantonen bei der Definition der Unterhaltsbeiträge zu. Nach kantonalem Recht bestimmt sich, ob darunter ausschliesslich Zahlungen in Rentenform zu verstehen sind oder ob und unter welchen Umständen auch sogenannte «Zeitrenten» beziehungsweise in mehreren Raten ausbezahlte Kapitalbeträge als Unterhaltbeiträge betrachtet werden. Das Bundesgericht liess im Entscheid (BGE) 125 II 188 die Frage offen, ob die Kantone trotz des Harmonisierungsbedarfs in dieser Frage frei seien. Es gab allerdings zu bedenken, dass die steuerfreien Einkünfte, beziehungsweise die Abzüge von den steuerbaren Einkünften abschliessend geregelt seien. Zu beachten ist demgegenüber ebenfalls, dass es der Harmonisierungsgesetzgeber nicht für notwendig erachtet hat, den Begriff der Unterhaltskosten auf Gesetzesebene näher zu konkretisieren, obwohl die kantonalen Auslegungskontroversen zu dieser Frage schon längst bekannt sind. Die rahmengesetzliche Konzeption des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) spricht deshalb eher für einen Freiraum der Kantone (vgl. Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 9 StHG N 39).\nb) Im Kanton Basel-Landschaft wurde bis anhin der Abzug bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt, gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 7 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) vom 20. Januar 2000, in der Regel nicht gewährt. Dem Rekurrenten wurde der Abzug bis zum Jahre 2004 dennoch zugestanden.\nDas Bundesgericht legte in seinem Entscheid vom 1. September 2006 (2A.37/2006) fest, dass der Abzug aufgrund des Gesetzeswortlauts auch bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt gewährt werden müsse, sofern keine gemeinsame elterliche Sorge über das Kind bestehe. Ob ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag vorliegen muss, wurde jedoch offen gelassen. Im Kanton Basel-Landschaft wurde mit der Kurzmitteilung Nr. 413 vom 25. April 2007 denn auch die Praxis im Kanton Basel-Landschaft der bundesgerichtlichen Praxis angepasst. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen gilt jedoch nur für Alimente, welche familienrechtlich geschuldet sind, also in einem gerichtlichen Urteil oder in einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinbarung festgelegt wurden. Die effektive Zahlung der geltend gemachten Alimente ist nachzuweisen, wobei der empfangende Konkubinatspartner diese Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit des Kindes als Einkommen versteuern muss."}