{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_077-2007_2007-10-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=154983e8-cae8-49b4-b964-a2f4315da369&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "76debc2ff98a7d91c4e14225c29e075b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["077/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.10.2007 077/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.10.2007 077/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.10.2007 077/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Abzug für Unterhaltszahlungen aufgrund des Gesetzeswortlauts auch bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt zu gewähren, sofern keine gemeinsame elterliche Sorge über das Kind besteht. 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Oktober 2007 (077/2007)\nGemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Abzug für Unterhaltszahlungen aufgrund des Gesetzeswortlauts auch bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt zu gewähren, sofern keine gemeinsame elterliche Sorge über das Kind besteht. Die Abzugsfähigkeit gilt jedoch nur für Alimente, welche familienrechtlich geschuldet sind, also in einem gerichtlichen Urteil oder in einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinbarung festgelegt worden sind. Die effektive Zahlung der geltend gemachten Alimente ist nachzuweisen, wobei der empfangende Konkubinatspartner diese Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit des Kindes als Einkommen versteuern muss.\nFordert die Steuerverwaltung Beweisbelege ein und begnügt sich diese mit den eingereichten Belegen, muss sich der Pflichtige darauf verlassen können, dass er keine weiteren Belege sammeln muss. Eine Änderung durch die Steuerverwaltung muss dem Pflichtigen rechtzeitig, mitgeteilt werden.\n07-077 Abzug von Unterhaltsbeiträgen\nSachverhalt:\n1. Der Pflichtige lebt zusammen mit seiner Konkubinatspartnerin und dem gemeinsamen Kind in der gleichen Wohnung. Die Partnerin hat für das gemeinsame Kind das alleinige Sorgerecht. In der Steuererklärung 2005 machte der Steuerpflichtige unter Ziff. 575 Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder in der Höhe von Fr. 12'600.-- geltend, was die Steuerverwaltung in der definitiven Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2005 vom 15. Dezember 2006 gestrichen hat. In den Jahren 2003 und 2004 wurden die Abzüge jeweils zugelassen.\n2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2006 erhob der Pflichtige Einsprache gegen die Veranlagung Staatssteuer 2005 vom 15. Dezember 2006, u.a. mit dem Begehren, die Unterhaltsbeiträge seien als Abzug zuzulassen. Die Steuerverwaltung forderte den Pflichtigen mit Schreiben vom 27. Februar 2007 auf eine Kopie des Unterhaltsvertrages einzureichen. Der Pflichtige reichte daraufhin den Unterhaltsvertrag vom 24. September 2001 sowie eine Auflistung mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen gemäss Indexierung ein. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 forderte die Steuerverwaltung den Rekurrenten auf, eine amtliche Bestätigung über das alleinige Sorgerecht der Mutter für das Kind sowie einen Nachweis der Zahlungen an die Mutter, einzureichen.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 29. Juni 2007 wurde die Einsprache betreffend der Unterhaltsbeiträge abgewiesen. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, gemäss bisheriger kantonaler Praxis sei davon ausgegangen worden, dass unabhängig von der Regelung des Sorgerechts, Alimentenzahlungen im gleichen Haushalt nicht zum Abzug gelangen könnten. Das Bundesgericht sei jedoch im Entscheid 2A.37/2006 vom 1. September 2006 zur Erkenntnis gelangt, dass aufgrund des Gesetzeswortlauts der Alimentenabzug nicht verwehrt werden könne, sofern die elterliche Sorge der Mutter obliege, unabhängig davon, ob die Eltern im gleichen Haushalt leben oder nicht. Die Unterhaltsbeiträge müssten jedoch an die Mutter überwiesen werden und würden bei ihr steuerbares Einkommen darstellen. Ein Nachweis der effektiven Zahlungen sei trotz Aufforderung vom 24. Mai 2007 vom Pflichtigen nicht erbracht worden.\n4. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 10. Juli 2007 Rekurs mit dem Begehren, die bisherige Regelung laut Unterhaltsvertrag solle für die Jahre 2005 und 2006 gelten, da die erfolgte rückwirkende Änderung willkürlich sei. Zur Begründung machte er geltend, dass er bis anhin die Unterhaltsbeiträge gemäss Punkt 7 des Unterhaltsvertrages vom 18. Oktober 2001 gehandhabt habe. \"Lebt der Vater mit der Mutter und dem Kind zusammen und leistet er angemessene Beiträge an den gemeinsamen Haushalt, so gelten die vereinbarten Unterhaltsbeiträge als bezahlt\" . Diese Handhabung sei rückwirkend und ohne Ankündigung ab der Steuererklärung 2005 geändert worden. Eine rückwirkende Erbringung von Überweisungsbelegen sei unmöglich. Auch für das Jahr 2006 könne er diese nicht mehr erbringen. In einem Telefonat mit der Inspektorin habe er eine Aufstellung mit den Ausgaben angeboten, worauf er nur den negativen Entscheid erhalten habe."}