Es bleibt jedoch zu erwähnen, dass im Kaufvertrag unter Ziffer 14. Steuern, Gebühren und Kosten im zweiten Absatz ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei nicht gesetzeskonformer Selbstnutzung gestützt auf § 146 des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes eine Nachbesteuerung erfolgt. Mit einer Nachbesteuerung aufgrund mangelnder Selbstnutzung hätten die Pflichtigen nach aufmerksamer Durchsicht des Kaufvertrages zumindest rechnen müssen. Aus all diesen Gründen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. (…). Entscheid Nr. 070/2007 vom 17.08.2007