Da die Pflichtigen die Erhebung der Nachsteuer mit Bezahlung der anteiligen Steuern am Land der Liegenschaft grundsätzlich akzeptiert haben und im Rekurs auch nicht weiter bestreiten, kann auf eine ausführliche Begründung bezüglich der Voraussetzungen für die Erhebung der Nachsteuern nach § 146 StG verzichtet werden. Es bleibt jedoch zu erwähnen, dass im Kaufvertrag unter Ziffer 14. Steuern, Gebühren und Kosten im zweiten Absatz ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei nicht gesetzeskonformer Selbstnutzung gestützt auf § 146 des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes eine Nachbesteuerung erfolgt.