Die Ansicht der Pflichtigen, es dürfe steuerrechtlich keinen Unterschied machen ob eine Wohnung leer stehe oder nicht kann deshalb nicht gestützt werden. | | | c) | Da die Pflichtigen die Erhebung der Nachsteuer mit Bezahlung der anteiligen Steuern am Land der Liegenschaft grundsätzlich akzeptiert haben und im Rekurs auch nicht weiter bestreiten, kann auf eine ausführliche Begründung bezüglich der Voraussetzungen für die Erhebung der Nachsteuern nach § 146 StG verzichtet werden.