Aufgrund der Selbstnutzungserklärung der Pflichtigen vom 15. Oktober 2004 wurde gemäss § 82 Abs. 2 StG auf eine Besteuerung beim Erwerb des Stockwerkeigentums verzichtet. Die in Frage stehende Wohnung wurde jedoch laut den Angaben der Pflichtigen nie genutzt und stand die ganze Zeit bis zum Verkauf derselben am 22. Februar 2007 leer. Die steuerliche Privilegierung im Falle einer Selbstnutzung kommt hingegen nur dann zum Zuge, wenn die Eigentümer die Liegenschaft selbst bewohnen und nicht wenn sie leer steht. Die Ansicht der Pflichtigen, es dürfe steuerrechtlich keinen Unterschied machen ob eine Wohnung leer stehe oder nicht kann deshalb nicht gestützt werden.