Ist der Kauf des Landes an keine weitere Bedingung geknüpft, wie z.B. dem Abschluss eines Werkvertrages, steht es dem Landbesitzer frei, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, das Land zu bebauen oder nicht. In diesem Fall ist nur die Handänderungssteuer auf den Landpreis geschuldet und für die spätere Errichtung fällt keine Handänderungssteuer an. Beim Kauf von Stockwerkeigentum hingegen wird ein Stück Land zusammen mit dem "Gebäude", dem "Stockwerk" gekauft, wobei die Handänderungssteuer auf die ganze Liegenschaft, also dem Land und dem anteiligen Gebäude geschuldet ist. | | | 5. | a) | Schliesslich ist noch auf die Frage der Steuerbefreiung aufgrund Selbstnutzung einzugehen.