Die von den Pflichtigen geforderte Aufteilung in Land und Gebäude ist in diesem Stadium nicht mehr möglich und gesetzlich auch gar nicht vorgesehen. | | | c) | Der Ansicht der Pflichtigen, es liege eine Schlechterstellung von Stockwerkeigentümern gegenüber Alleineigentümern vor, muss entgegengehalten werden, dass das Stockwerkeigentum als solches nicht direkt mit dem Alleineigentum verglichen werden kann. Beim Stockwerkeigentum handelt es sich um besonders ausgestaltetes Miteigentum, wobei das Stockwerkeigentum mit einem Sonderrecht zur ausschliesslichen Nutzung und baulichen Ausgestaltung bestimmter Gebäudeteile verbunden ist (vgl. Schmid/Hürlimann/Kaup, Sachenrecht, N 1011).