Das Eigentumsrecht des einzelnen Stockwerkeigentümers entsteht zwar mit der Eintragung, kann jedoch nicht vor Vollendung des Gebäudes ausgeübt werden (vgl. BSK ZGB II - René Bösch, Art. 712d N 13). Durch die Eintragung im Grundbuch kann das Stockwerkeigentum somit schon vor der Fertigstellung der Baute entstehen. Die nun neu entstandene "Liegenschaft" bestehend aus Wohnung und dem anteiligen Land kann Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Die von den Pflichtigen geforderte Aufteilung in Land und Gebäude ist in diesem Stadium nicht mehr möglich und gesetzlich auch gar nicht vorgesehen.