33c Abs. 2 GBV auf dem Blatt der Liegenschaft oder des Baurechts sowie auf den einzelnen Blättern der Stockwerkeigentumsanteile angemerkt werden. Dieses Vorgehen dient insb. der Erleichterung der Finanzierung, wenn Stockwerkeigentumseinheiten vor Fertigstellung verkauft oder verpfändet werden sollen (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 107 II 211, 214 f.; BGE 119 II 212). Dieses Vorgehen setzt indessen voraus, dass mit der Anmeldung ein unterzeichneter Aufteilungsplan eingereicht wird (BGE 119 II 212). Das Eigentumsrecht des einzelnen Stockwerkeigentümers entsteht zwar mit der Eintragung, kann jedoch nicht vor Vollendung des Gebäudes ausgeübt werden (vgl. BSK ZGB II - René Bösch, Art.