1. aufgrund eines Vertrages der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum; 2. aufgrund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechts über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum. Dabei ist entgegen der Ansicht der Pflichtigen nicht grundsätzlich von einer schon existierenden Baute auszugehen. Wird Stockwerkeigentum zur Eintragung im Grundbuch angemeldet, bevor das Gebäude fertiggestellt ist, muss dies gem. Art. 33c Abs. 2 GBV auf dem Blatt der Liegenschaft oder des Baurechts sowie auf den einzelnen Blättern der Stockwerkeigentumsanteile angemerkt werden.