Schliesslich könnten das Grundbuch und der Kanton nicht garantieren, dass der Bau erstellt werde. Stockwerkeigentümer seien daher minderwertige Grundeigentümer. | | b) | Die Begründung des Stockwerkeigentums erfolgt nach Art. 712d Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB). Danach wird das Stockwerkeigentum durch Eintragung im Grundbuch begründet. Nach Abs. 2 Ziff. 1 kann die Eintragung verlangt werden: 1. aufgrund eines Vertrages der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum;