Vielmehr hätten in einem solchen Fall neue Verträge geschlossen werden müssen, die daraufhin einen weiteren Eintrag im Grundbuch zur Folge gehabt hätten. Der Pflichtige hat jedoch selbst erkannt, dass solche Änderungen aufgrund der Mehrzahl der Käufer wohl kaum realisierbar gewesen wären. | || | Gemäss diesen Ausführungen ist bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage nicht nur der Landpreis sondern auch der Werklohn zu berücksichtigen. | || | 4. | a)