Deshalb muss auch den Argumenten der Pflichtigen, der Architekt sei jederzeit austauschbar gewesen, die Stockwerke hätten anders aufgeteilt werden können bzw. man hätte gar auf Teile des Bauprojektes verzichten können, entgegengehalten werden, dass die Verkäuferin solche Eingriffe seitens der Käuferschaft, wohl kaum geduldet hätte da diese Änderungen einen erheblichen Mehraufwand an Zeit und Kosten mit sich gebracht hätten. Vielmehr hätten in einem solchen Fall neue Verträge geschlossen werden müssen, die daraufhin einen weiteren Eintrag im Grundbuch zur Folge gehabt hätten.