Gemäss der Kaufsfertigung hat die Verkäuferin, die A. AG, Stockwerkeigentum als solches und nicht separat ein Stück unbebautes Land verkauft, welches zu einem späteren Zeitpunkt noch bebaut werden sollte. Eine Trennung von Landpreis und Werklohn ist aufgrund dieser Ausführungen nicht möglich. Es ist zudem schwer vorstellbar, dass sich die Verkäuferin nur auf den Verkauf des Landes eingelassen hätte, da sich die Planung von Anfang an auf mehrere Stockwerkeigentumsparzellen bezog und die Pläne der Wohnhäuser bei Abschluss des Kaufvertrages schon existierten.