Die Kaufpreiszahlung hatte in Raten, je nach Baufortschritt zu erfolgen. Als Antrittstermin (schlüsselfertig) wurde der 1. Oktober 2005 vereinbart. Dieser Kaufvertrag präsentiert sich in seinem ganzen Erscheinungsbild als eine Einheit und enthält keine Regelungen, die eine Unterscheidung zwischen Land und Gebäude zulässt. Einzig die einzelnen Stockwerkeigentumsparzellen und die Parzelle im Miteigentum werden hinsichtlich der Preise getrennt aufgelistet. Gemäss der Kaufsfertigung hat die Verkäuferin, die A. AG, Stockwerkeigentum als solches und nicht separat ein Stück unbebautes Land verkauft, welches zu einem späteren Zeitpunkt noch bebaut werden sollte.