Der Hobbyraum wurde von der A. AG mit Vertrag vom 30. September 2005, aus hier nicht näher zu erläuternden Gründen wieder zurückgekauft und wird daher in den folgenden Ausführungen nicht weiter berücksichtigt. Die Pflichtigen sind nun der Ansicht, dass die Handänderungssteuer nur auf dem Landpreis zu erheben sei, da bei einer Erst-Erstellung keine Handänderung stattfinde und somit auch keine Handänderungssteuer erhoben werden könne. | || | Laut der Kaufsfertigung war der Kaufpreis der beiden Stockwerkeigentumsanteile und dem Miteigentumsanteil mit Fr. 750'000.-- beziffert. Die Kaufpreiszahlung hatte in Raten, je nach Baufortschritt zu erfolgen.