| | | Vorliegend haben die Pflichtigen mit Kaufsfertigung vom 21. Oktober 2004 das Stockwerkeigentum mit der Parzellennr. XX (Wohnung) zu Fr. 680'000.--, die Parzelle XY (Hobbyraum) zu Fr. 42'000.-- sowie die Parzelle mit XZ (Stellplatz) zu Miteigentum zu Fr. 28'000.-- von der Verkäuferin der A. AG gekauft. Der Hobbyraum wurde von der A. AG mit Vertrag vom 30. September 2005, aus hier nicht näher zu erläuternden Gründen wieder zurückgekauft und wird daher in den folgenden Ausführungen nicht weiter berücksichtigt.