| | 7. | (…) | Aus den Erwägungen: | 1. | (…) | | | 2. | Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob die Steuerverwaltung bei der Nachbesteuerung zur Handänderungssteuer bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage zu Recht den Landpreis und den Werklohn berücksichtigt hat. Anlass zu einer näheren Betrachtung ergeben in diesem Zusammenhang auch die Entstehung des Stockwerkeigentums und der Begriff der ausschliesslichen und dauernden Selbstnutzung. | | | 3. | a) | Gemäss § 81 Abs. 1 i.V.m. 84 Abs. 1 StG wird vom Veräusserer und Erwerber eine Handänderungssteuer von 1,25 % des Kaufpreises auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.