Der Rekurs gegen die Erhebung einer Handänderungssteuer für die Erst-Erstellung einer Wohnung auf unbebautem, eigenem Grund und Boden erscheine danach in einer noch positiveren Perspektive als zuvor. (…). | | 6. | Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie an, es habe entgegen der Darstellung der Pflichtigen nie eine dauernde Selbstnutzung gegeben, was jedoch Voraussetzung für eine Steuerbefreiung gemäss § 82 Abs. 2 StG sei. Gemäss Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB seien Miteigentumsanteile an Grundstücken denjenigen an Grundstücken gleichgestellt.