Zudem seien in der Abrechnung der Bezirksschreiberei B. vom 10. Oktober 2005 nur Beurkundungs- und Grundbuchgebühren erhoben worden, jedoch keine Handänderung, weil es sich klar um eine Erst-Erstellung handle. Die Gebührenrechnung für die Handänderung von 262m 2 Land sei anteilig beglichen worden. | | 5. | Mit Eingabe vom 7. Juni 2007 verwies der Pflichtige auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2007 mit welchem das Bundesgericht erstmals in die kantonale Steuerhoheit eingegriffen habe. Der Rekurs gegen die Erhebung einer Handänderungssteuer für die Erst-Erstellung einer Wohnung auf unbebautem, eigenem Grund und Boden erscheine danach in einer noch positiveren Perspektive als zuvor.