Zur Begründung führten sie aus, die Einsprache habe sich gegen die nachträglich erhobene Handänderungsteuer auf den Kaufpreis von Fr. 708'000.-- wegen angeblich fehlender Selbstnutzung nach § 82 Abs. 2 StG gerichtet. Der Sachverhalt, ob eine Wohnung leer stehe oder bewohnt werde, dürfe steuerrechtlich keinen Unterschied machen. Es sei richtig, dass beim Wohnungskauf bereits Pläne bezüglich des Stockwerkeigentums existiert hätten. Zudem seien in der Abrechnung der Bezirksschreiberei B. vom 10. Oktober 2005 nur Beurkundungs- und Grundbuchgebühren erhoben worden, jedoch keine Handänderung, weil es sich klar um eine Erst-Erstellung handle.