Selbstnutzung bedeutet, dass das veräusserte Objekt durch den Steuerpflichtigen selbst zu Wohnzwecken an seinem Wohnsitz genutzt wird. 07-070 Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn bei Erwerb von Stockwerkeigentum; Selbstnutzung Sachverhalt: | 1. | Mit Kaufsfertigung vom 21. Oktober 2004 haben die Pflichtigen mit der Verkäuferin A. AG einen Vertrag über den Kauf eines Stockwerkeigentums bestehend aus der Parzelle Nr. XX (Wohnung) und Nr. XY (Hobbyraum) sowie der Miteigentumsparzelle Nr. XZ (Autoeinstellplatz) abgeschlossen. Auf die Erhebung der Handänderungssteuer wurde aufgrund der von den Pflichtigen unterzeichneten Selbstnutzungserklärung vom 15. Oktober 2004 verzichtet.