Die neu entstandene "Liegenschaft" bestehend aus Wohnung und dem anteiligen Land ist als Einheit zu betrachten und bildet somit Gegenstand des Kaufvertrages. Eine Aufteilung des Stockwerkeigentums in Land und Gebäude, um die Erhebung der Handänderungssteuer getrennt und somit nur auf dem Land vorzunehmen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Steuerbefreiung nach § 82 Abs. 2 StG kommt in Betracht, wenn der Erwerber eine Liegenschaft als ausschliesslich und dauernd selbstbewohntes Wohneigentum erwirbt. Selbstnutzung bedeutet, dass das veräusserte Objekt durch den Steuerpflichtigen selbst zu Wohnzwecken an seinem Wohnsitz genutzt wird.