Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2007 (070/2007) Ob der Werklohn der Besteuerung nach § 81 Abs. 1 StG unterliegt, ist im Einzelfall stets nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen. Dies muss anhand des Inhalts der massgeblichen Verträge respektive des sich daraus ergebenden Parteiwillens der Vertragspartner ermittelt werden. Durch die Eintragung im Grundbuch entsteht das Stockwerkeigentum vor der Fertigstellung der Baute. Die neu entstandene "Liegenschaft" bestehend aus Wohnung und dem anteiligen Land ist als Einheit zu betrachten und bildet somit Gegenstand des Kaufvertrages.