{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_070-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3c4ff20d-09c4-45ac-b2d9-03ba3d3b0bfe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "e5c09b3a544bf7cfc06dede23c90d6b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["070/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 070/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 070/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 070/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ob der Werklohn der Besteuerung nach § 81 Abs. 1 StG unterliegt, ist im Einzelfall stets nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen. Dies muss anhand des Inhalts der massgeblichen Verträge respektive des sich daraus ergebenden Parteiwillens der Vertragspartner ermittelt werden. Durch die Eintragung im Grundbuch entsteht das Stockwerkeigentum vor der Fertigstellung der Baute."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:17", "Checksum": "0da39f3625d1ae79b1e55151a78e43ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 070/2007\nRegeste:\nOb der Werklohn der Besteuerung nach § 81 Abs. 1 StG unterliegt, ist im Einzelfall stets nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen. Dies muss anhand des Inhalts der massgeblichen Verträge respektive des sich daraus ergebenden Parteiwillens der Vertragspartner ermittelt werden. Durch die Eintragung im Grundbuch entsteht das Stockwerkeigentum vor der Fertigstellung der Baute.\n\n\nDa die Pflichtigen die Erhebung der Nachsteuer mit Bezahlung der anteiligen Steuern am Land der Liegenschaft grundsätzlich akzeptiert haben und im Rekurs auch nicht weiter bestreiten, kann auf eine ausführliche Begründung bezüglich der Voraussetzungen für die Erhebung der Nachsteuern nach § 146 StG verzichtet werden. Es bleibt jedoch zu erwähnen, dass im Kaufvertrag unter Ziffer 14. Steuern, Gebühren und Kosten im zweiten Absatz ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bei nicht gesetzeskonformer Selbstnutzung gestützt auf § 146 des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes eine Nachbesteuerung erfolgt. Mit einer Nachbesteuerung aufgrund mangelnder Selbstnutzung hätten die Pflichtigen nach aufmerksamer Durchsicht des Kaufvertrages zumindest rechnen müssen. |\n|\n|\nAus all diesen Gründen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. |\n||\n|\n6. |\n(…). |\nEntscheid Nr. 070/2007 vom 17.08.2007"}