{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_070-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3c4ff20d-09c4-45ac-b2d9-03ba3d3b0bfe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "e5c09b3a544bf7cfc06dede23c90d6b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["070/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 070/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 070/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 070/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ob der Werklohn der Besteuerung nach § 81 Abs. 1 StG unterliegt, ist im Einzelfall stets nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen. 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Danach wird das Stockwerkeigentum durch Eintragung im Grundbuch begründet. Nach Abs. 2 Ziff. 1 kann die Eintragung verlangt werden: 1. aufgrund eines Vertrages der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum; 2. aufgrund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechts über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum. Dabei ist entgegen der Ansicht der Pflichtigen nicht grundsätzlich von einer schon existierenden Baute auszugehen. Wird Stockwerkeigentum zur Eintragung im Grundbuch angemeldet, bevor das Gebäude fertiggestellt ist, muss dies gem. Art. 33c Abs. 2 GBV auf dem Blatt der Liegenschaft oder des Baurechts sowie auf den einzelnen Blättern der Stockwerkeigentumsanteile angemerkt werden. Dieses Vorgehen dient insb. der Erleichterung der Finanzierung, wenn Stockwerkeigentumseinheiten vor Fertigstellung verkauft oder verpfändet werden sollen (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 107 II 211, 214 f.; BGE 119 II 212). Dieses Vorgehen setzt indessen voraus, dass mit der Anmeldung ein unterzeichneter Aufteilungsplan eingereicht wird (BGE 119 II 212). Das Eigentumsrecht des einzelnen Stockwerkeigentümers entsteht zwar mit der Eintragung, kann jedoch nicht vor Vollendung des Gebäudes ausgeübt werden (vgl. BSK ZGB II - René Bösch, Art. 712d N 13). Durch die Eintragung im Grundbuch kann das Stockwerkeigentum somit schon vor der Fertigstellung der Baute entstehen. Die nun neu entstandene \"Liegenschaft\" bestehend aus Wohnung und dem anteiligen Land kann Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Die von den Pflichtigen geforderte Aufteilung in Land und Gebäude ist in diesem Stadium nicht mehr möglich und gesetzlich auch gar nicht vorgesehen. |\n|\n|\nc) |\nDer Ansicht der Pflichtigen, es liege eine Schlechterstellung von Stockwerkeigentümern gegenüber Alleineigentümern vor, muss entgegengehalten werden, dass das Stockwerkeigentum als solches nicht direkt mit dem Alleineigentum verglichen werden kann. Beim Stockwerkeigentum handelt es sich um besonders ausgestaltetes Miteigentum, wobei das Stockwerkeigentum mit einem Sonderrecht zur ausschliesslichen Nutzung und baulichen Ausgestaltung bestimmter Gebäudeteile verbunden ist (vgl. Schmid/Hürlimann/Kaup, Sachenrecht, N 1011). Kauft eine Person ein Stück unbebautes Land, kann sie selbst darüber entscheiden das Land zu bebauen oder nicht. Ist der Kauf des Landes an keine weitere Bedingung geknüpft, wie z.B. dem Abschluss eines Werkvertrages, steht es dem Landbesitzer frei, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind, das Land zu bebauen oder nicht. In diesem Fall ist nur die Handänderungssteuer auf den Landpreis geschuldet und für die spätere Errichtung fällt keine Handänderungssteuer an. Beim Kauf von Stockwerkeigentum hingegen wird ein Stück Land zusammen mit dem \"Gebäude\", dem \"Stockwerk\" gekauft, wobei die Handänderungssteuer auf die ganze Liegenschaft, also dem Land und dem anteiligen Gebäude geschuldet ist. |\n|\n|\n5. |\na) |\nSchliesslich ist noch auf die Frage der Steuerbefreiung aufgrund Selbstnutzung einzugehen. Eine Steuerbefreiung nach § 82 Abs. 2 StG kommt in Betracht, wenn der Erwerber eine Liegenschaft als ausschliesslich und dauernd selbstbewohntes Wohneigentum erwirbt. Selbstnutzung bedeutet, dass das veräusserte Objekt durch den Steuerpflichtigen selbst zu Wohnzwecken an seinem Wohnsitz genutzt wird. Diese Voraussetzung ist beispielsweise bei Zweit- oder Ferienwohnungen nicht erfüllt. Ausschliesslich ist die Selbstnutzung, wenn das Wohnhaus oder die Wohnung zu keinen anderen Zwecken als zu Wohnzwecken dient. Dauernd ist die Selbstnutzung, wenn sie grundsätzlich ohne Unterbruch erfolgt. Immerhin wird ein bloss vorübergehender Unterbruch der Selbstnutzung - und Fremdnutzung (Vermietung) oder Nichtnutzung (leer stehend) - anerkannt, wenn der Unterbruch durch äussere, vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Umstände bedingt ist (vgl. SteuerRevue Nr. 1/2005, S. 78). |\n|\nb) |\nAufgrund der Selbstnutzungserklärung der Pflichtigen vom 15. Oktober 2004 wurde gemäss § 82 Abs. 2 StG auf eine Besteuerung beim Erwerb des Stockwerkeigentums verzichtet. Die in Frage stehende Wohnung wurde jedoch laut den Angaben der Pflichtigen nie genutzt und stand die ganze Zeit bis zum Verkauf derselben am 22. Februar 2007 leer. Die steuerliche Privilegierung im Falle einer Selbstnutzung kommt hingegen nur dann zum Zuge, wenn die Eigentümer die Liegenschaft selbst bewohnen und nicht wenn sie leer steht. Die Ansicht der Pflichtigen, es dürfe steuerrechtlich keinen Unterschied machen ob eine Wohnung leer stehe oder nicht kann deshalb nicht gestützt werden. |\n|\n|\nc) |"}