{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_070-2007_2007-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3c4ff20d-09c4-45ac-b2d9-03ba3d3b0bfe&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "e5c09b3a544bf7cfc06dede23c90d6b8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["070/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 070/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2007 070/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2007 070/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ob der Werklohn der Besteuerung nach § 81 Abs. 1 StG unterliegt, ist im Einzelfall stets nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen. 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Durch die Eintragung im Grundbuch entsteht das Stockwerkeigentum vor der Fertigstellung der Baute.\n\n\nGemäss § 81 Abs. 1 i.V.m. 84 Abs. 1 StG wird vom Veräusserer und Erwerber eine Handänderungssteuer von 1,25 % des Kaufpreises auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben. Zum Kaufpreis gehören alle Leistungen des Erwerbers für das Grundstück. Bezieht sich der Kaufvertrag nur auf das Bauland und wird zusätzlich ein Werkvertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Baute durch den Verkäufer abgeschlossen, so wird die Steuer vom Preis für das Land und das Gebäude berechnet, wenn Kauf- und Werkvertrag ein einheitliches Ganzes bilden. Dies ist der Fall, wenn der Kaufvertrag und der Werkvertrag so voneinander abhängig sind, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre und das Geschäft zudem als Ganzes dem Verkauf einer fertigen Baute gleichkommt (vgl. Basellandschaftliche Steuerpraxis [BStPra.] XI, S. 79 ff. mit weiteren Hinweisen; Ernst Höhn, Steuerrecht, 7. Auflage, Bern 1993, § 37 N. 3). |\n|\nb) |\nOb der Werklohn im vorerwähnten Sinne der Besteuerung nach § 81 Abs. 1 StG unterliegt, ist im Einzelfall stets nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen. Dies muss anhand des Inhalts der massgeblichen Verträge respektive des sich daraus ergebenden Parteiwillens der Vertragspartner ermittelt werden. |\n|\n|\nVorliegend haben die Pflichtigen mit Kaufsfertigung vom 21. Oktober 2004 das Stockwerkeigentum mit der Parzellennr. XX (Wohnung) zu Fr. 680'000.--, die Parzelle XY (Hobbyraum) zu Fr. 42'000.-- sowie die Parzelle mit XZ (Stellplatz) zu Miteigentum zu Fr. 28'000.-- von der Verkäuferin der A. AG gekauft. Der Hobbyraum wurde von der A. AG mit Vertrag vom 30. September 2005, aus hier nicht näher zu erläuternden Gründen wieder zurückgekauft und wird daher in den folgenden Ausführungen nicht weiter berücksichtigt. Die Pflichtigen sind nun der Ansicht, dass die Handänderungssteuer nur auf dem Landpreis zu erheben sei, da bei einer Erst-Erstellung keine Handänderung stattfinde und somit auch keine Handänderungssteuer erhoben werden könne. |\n||\n|\nLaut der Kaufsfertigung war der Kaufpreis der beiden Stockwerkeigentumsanteile und dem Miteigentumsanteil mit Fr. 750'000.-- beziffert. Die Kaufpreiszahlung hatte in Raten, je nach Baufortschritt zu erfolgen. Als Antrittstermin (schlüsselfertig) wurde der 1. Oktober 2005 vereinbart. Dieser Kaufvertrag präsentiert sich in seinem ganzen Erscheinungsbild als eine Einheit und enthält keine Regelungen, die eine Unterscheidung zwischen Land und Gebäude zulässt. Einzig die einzelnen Stockwerkeigentumsparzellen und die Parzelle im Miteigentum werden hinsichtlich der Preise getrennt aufgelistet. Gemäss der Kaufsfertigung hat die Verkäuferin, die A. AG, Stockwerkeigentum als solches und nicht separat ein Stück unbebautes Land verkauft, welches zu einem späteren Zeitpunkt noch bebaut werden sollte. Eine Trennung von Landpreis und Werklohn ist aufgrund dieser Ausführungen nicht möglich. Es ist zudem schwer vorstellbar, dass sich die Verkäuferin nur auf den Verkauf des Landes eingelassen hätte, da sich die Planung von Anfang an auf mehrere Stockwerkeigentumsparzellen bezog und die Pläne der Wohnhäuser bei Abschluss des Kaufvertrages schon existierten. Deshalb muss auch den Argumenten der Pflichtigen, der Architekt sei jederzeit austauschbar gewesen, die Stockwerke hätten anders aufgeteilt werden können bzw. man hätte gar auf Teile des Bauprojektes verzichten können, entgegengehalten werden, dass die Verkäuferin solche Eingriffe seitens der Käuferschaft, wohl kaum geduldet hätte da diese Änderungen einen erheblichen Mehraufwand an Zeit und Kosten mit sich gebracht hätten. Vielmehr hätten in einem solchen Fall neue Verträge geschlossen werden müssen, die daraufhin einen weiteren Eintrag im Grundbuch zur Folge gehabt hätten. Der Pflichtige hat jedoch selbst erkannt, dass solche Änderungen aufgrund der Mehrzahl der Käufer wohl kaum realisierbar gewesen wären. |\n||\n|\nGemäss diesen Ausführungen ist bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage nicht nur der Landpreis sondern auch der Werklohn zu berücksichtigen. |\n||\n|\n4. |\na) |\nDer Pflichtige bringt an der Verhandlung vor, die Miteigentümer an einer Stammparzelle, die zwar das eigene Bauvorhaben finanzieren dürften, weil dies die Verkäuferin nicht bezahlen könne oder wolle, würden von der Steuerverwaltung gegenüber den alleinigen Grundeigentümern, als nicht gleichwertige, zweitrangige Landeigentümer, resp. Menschen behandelt, was laut Bundesverfassung Art. 8 Abs. 1 BV nicht gestattet sei. Die Pflichtigen sind der Ansicht, ein Gebäude, was noch nicht existiere, könne nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Schliesslich könnten das Grundbuch und der Kanton nicht garantieren, dass der Bau erstellt werde. Stockwerkeigentümer seien daher minderwertige Grundeigentümer. |\n|\nb) |"}