Ein solches Verhalten zu schützen, welches dem Rechtsmissbrauch gleichkomme, sei nicht gerechtfertigt. Schliesslich sei die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht, seine Eingabe, wenn nicht bei der zuständigen Behörde, wenigstens zuhanden einer schweizerischen Poststelle oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben zu übergeben, nicht übertrieben (BGE 121 II 255 E. 4b). Tatsächlich geht es nicht an, eine gesetzlich vorgesehene, nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist durch eine Rechtsschrift, die freiwillig mit einer kopierten - und deshalb rechtsungültigen - Unterschrift versehen wurde, zu umgehen.