Sonst würde dies zu einer anderen Regelwidrigkeit führen, zur Nichtbeachtung der Frist. Ein Beschwerdeführer, der in voller Kenntnis des Mangels (fehlende Unterschrift) eine Rechtsschrift einreiche, indem er sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlasse, rechne in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Das Problem der Gültigkeit der mittels Telefax eingereichten Beschwerdeschrift werde sich denn nur stellen, wenn der Telefax am Ende der Beschwerdefrist benutzt werde und der dadurch verursachte Mangel in der Rechtsschrift vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr verbessert werden könne.