Weiter führt das Bundesgericht im genannten Entscheid aus, dass sowohl das OG als auch das VwVG im Hinblick auf den behebbaren Mangel einer Rechtsschrift infolge fehlender Unterschrift nicht zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Unterlassung der Unterschrift unterscheiden würden. Trotzdem, so das Bundesgericht, bestehe Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe sich in den oben zitierten Bestimmungen des OG und des VwVG auf freiwillige Unterlassungen bezogen. Die obengenannten Bundesbestimmungen würden nicht den Zweck verfolgen, den Mangel einer zwangsläufig unvollkommenen Rechtsschrift zu beheben. Sonst würde dies zu einer anderen Regelwidrigkeit führen, zur Nichtbeachtung der Frist.