eine eigenhändige Unterschrift war zwar vorhanden, aber sie war bloss kopiert. Deshalb war sie - mangels Vorliegen im Original als Gültigkeitsvoraussetzung - nicht gesetzeskonform und demzufolge rechtsungültig. Es stellt sich daher die Frage, ob in einer Konstellationen wie der vorliegend zu beurteilenden dem Beschwerdeführer zur Behebung des Mangels ebenso eine kurze Nachfrist hätte gesetzt werden müssen. Per Telefax übermittelte Rechtsschriften enthalten zwangsläufig nur kopierte Unterschriften der Parteien oder der sie vertretenden Personen. Dies steht im Widerspruch zur Gültigkeitsvoraussetzung einer eigenhändigen, originalen Unterschrift (siehe Ausführungen oben unter E. 2).