29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Anspruches auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen der steuerpflichtigen Person eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen (vgl. BGE 120 V 419 f. E. 6a). In casu fehlte bei der innert Frist mittels Telefax eingereichten Beschwerde nicht die eigenhändige Unterschrift; eine eigenhändige Unterschrift war zwar vorhanden, aber sie war bloss kopiert.