3. Ferner ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für die Behebung des Mangels - zur Nachreichung der originalen Unterschrift - eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen. Fehlt die Unterschrift in einer Beschwerde, hat die Steuerrekurskommission gemäss dem in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Anspruches auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen der steuerpflichtigen Person eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen (vgl. BGE 120 V 419 f. E. 6a).