Demnach kann ein an die Steuerrekurskommission per Telefax eingereichte Beschwerde, die zwar eine eigenhändige, aber keine originale Unterschrift enthält, nicht rechtsgültig erhoben werden, es sei denn, der Mangel werde innert der Rechtsmittelfrist behoben. Im Weiteren verweist das Bundesgericht im gleichen Entscheid 121 II 256 E. 4c zu Recht auf die vielen praktischen Probleme, die es - bei der Zulassung einer Beschwerde per Telefax - zu regeln gäbe (siehe dort).