2. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob eine per Telefax übermittelte Beschwerde an die Steuerrekurskommission rechtsgültig erhoben werden kann. Gemäss Art. 140 Abs. 1 DBG i.V.m. § 3 VV DBG kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerrekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG). Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen wird die Unterschrift des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich verlangt.