{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_07-2002_2002-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2b501e60-1f0b-487d-93e3-640787ac71f8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "24136efc6fccf8b264890be0f9ad9aa1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["07/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 08.02.2002 07/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 08.02.2002 07/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 08.02.2002 07/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auf eine per Telefax eingereichte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 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April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Anspruches auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen der steuerpflichtigen Person eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen (vgl. BGE 120 V 419 f. E. 6a).\nIn casu fehlte bei der innert Frist mittels Telefax eingereichten Beschwerde nicht die eigenhändige Unterschrift; eine eigenhändige Unterschrift war zwar vorhanden, aber sie war bloss kopiert. Deshalb war sie - mangels Vorliegen im Original als Gültigkeitsvoraussetzung - nicht gesetzeskonform und demzufolge rechtsungültig. Es stellt sich daher die Frage, ob in einer Konstellationen wie der vorliegend zu beurteilenden dem Beschwerdeführer zur Behebung des Mangels ebenso eine kurze Nachfrist hätte gesetzt werden müssen.\nPer Telefax übermittelte Rechtsschriften enthalten zwangsläufig nur kopierte Unterschriften der Parteien oder der sie vertretenden Personen. Dies steht im Widerspruch zur Gültigkeitsvoraussetzung einer eigenhändigen, originalen Unterschrift (siehe Ausführungen oben unter E. 2). Wer einen Fernkopierer für die Übermittlung einer Rechtsschrift benutzt, so das Bundesgericht zu Recht in BGE 121 II 255 E. 4a, weiss folglich, dass diese Rechtshandlung - weil nicht gesetzeskonform - ungültig ist. Weiter führt das Bundesgericht im genannten Entscheid aus, dass sowohl das OG als auch das VwVG im Hinblick auf den behebbaren Mangel einer Rechtsschrift infolge fehlender Unterschrift nicht zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Unterlassung der Unterschrift unterscheiden würden. Trotzdem, so das Bundesgericht, bestehe Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe sich in den oben zitierten Bestimmungen des OG und des VwVG auf freiwillige Unterlassungen bezogen. Die obengenannten Bundesbestimmungen würden nicht den Zweck verfolgen, den Mangel einer zwangsläufig unvollkommenen Rechtsschrift zu beheben. Sonst würde dies zu einer anderen Regelwidrigkeit führen, zur Nichtbeachtung der Frist. Ein Beschwerdeführer, der in voller Kenntnis des Mangels (fehlende Unterschrift) eine Rechtsschrift einreiche, indem er sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlasse, rechne in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Das Problem der Gültigkeit der mittels Telefax eingereichten Beschwerdeschrift werde sich denn nur stellen, wenn der Telefax am Ende der Beschwerdefrist benutzt werde und der dadurch verursachte Mangel in der Rechtsschrift vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr verbessert werden könne. Ein solches Verhalten zu schützen, welches dem Rechtsmissbrauch gleichkomme, sei nicht gerechtfertigt. Schliesslich sei die dem Beschwerdeführer auferlegte Pflicht, seine Eingabe, wenn nicht bei der zuständigen Behörde, wenigstens zuhanden einer schweizerischen Poststelle oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben zu übergeben, nicht übertrieben (BGE 121 II 255 E. 4b).\nTatsächlich geht es nicht an, eine gesetzlich vorgesehene, nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist durch eine Rechtsschrift, die freiwillig mit einer kopierten - und deshalb rechtsungültigen - Unterschrift versehen wurde, zu umgehen. Im Weiteren ist die dem Beschwerdeführer gemäss Art. 140 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 133 Abs. 2 DBG auferlegte Pflicht, seine Eingabe, wenn nicht bei der zuständigen Behörde, wenigstens zuhanden der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland zu übergeben, nicht übertrieben. Beschwerdeführer, die in voller Kenntnis nur eine - mangels originaler Unterschrift - rechtsungültige Rechtsschrift per Telefax einreichen und sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Fehlers verlassen, rechnen wirklich mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist bzw. mit einer Umgehung der Beweislastregelung bezüglich der Fristeinhaltung für die rechtsgültige Eingabe, was nicht zulässig ist (vgl. zum Ganzen VGE BL vom 9. April 1998 in: BLVGE 1998/1999, S. 207 ff. E. 2c).\nNun mag man zwar in Frage stellen, ob einem Laien das Bewusstsein (im Sinne sicheren Wissens), dass nur die Originalunterschrift genügt, unterstellt werden darf (so aber BGE 121 II 255 E. 4a). Auf der anderen Seite liegt es aber von vornherein nahe, die erforderliche Unterschrift mit der Originalunterschrift gleichzusetzen. Sich ohne Erkundigung mit dem Einreichen einer Rechtsschrift zu begnügen, die bloss eine kopierte Unterschrift aufweist, ist deshalb auch bei einem Laien als Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Im Zusammenhang mit der vom Bundesgericht angestellten Überlegung, dass die Übermittlung mittels Fax regelmässig dann von Bedeutung ist, wenn jemand während der Rechtsmittelfrist die ordentlichen, vom Gesetz vorgesehenen Übermittlungsmittel (also insbesondere den Postversand) nicht mehr benützen kann oder will, es also letztlich darum geht, auf diesem Weg eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen (BGE 121 II 255 f. E. 4b), ist daran festzuhalten, dass es sich um eine unentschuldbare Fahrlässigkeit handelt (vgl. VGE AG vom 18. Oktober 2000, bestätigt durch BGE vom 30. April 2001 in: Der Steuerentscheid [StE] 2001 B 95.1 Nr. 6 E. 3a/cc)."}